Putin hat leider recht … Anmerkungen zum neuen russischen Versammlungsgesetz

Putin hat leider recht …

Anmerkungen zum Versammlungsgesetz

Es ist fatal: Wenn man Wladimir Putin und den von ihm jetzt eingeschlagenen Kurs kritisch bewerten möchte, muß man wieder einmal aufpassen, von der geballten Macht der westlichen Besserwisser und Demagogen nicht mitgeschleift zu werden.

Ja, Putin hat eine Verschärfung des Versammlungsrechtes unterzeichnet. Die Strafen für die Durchführung nicht genehmigter Demonstrationen, für das Nicht-Einhalten von Auflagen u. ä. wurden drastisch, zum Teil um das Hundertfache erhöht. Bei Verursachung von Sachschaden – was von der Polizei immer konstruiert werden kann – steigen die angedrohten Strafen bis auf ein Höchstmaß von 7500 Euro für Einzelpersonen, ersatzweise 200 Stunden Pflichtarbeit, wie „RIA Novosti“ es nennt. Organisationen müssen in Extremfällen mit bis zu 27.000 € Bußgeldern rechnen. Neu eingeführt wurde zudem ein Vermummungsverbot und faktisch so etwas wie eine Bannmeilenordnung (also Verbot von Aktionen direkt vor der Staatsduma u.ä.) An der Schärfe dieser neuen Verordnungen ändert auch die Feststellung nichts, daß die Strafen zuvor lächerlich gering waren.

Nach den zurückliegenden Protesten gegen seine Wiederwahl, nur wenige Wochen nach seinem Wiederantritt als Präsident, wenige Tage vor einer neuerdings angekündigten Großkundgebung gegen ihn und seine Politik, ist diese Verschärfung des Versammlungsgesetzes ein Zeichen, das bedenklich stimmt gegenüber dem, was in Zukunft von dieser Regierung zu erwarten ist. Aber Polizeistaat? Diktatur?

Wer mit solchen Schlagworten auftritt, verrät, daß er oder sie nicht an sachlicher Berichterstattung, sondern – aus welchem Grunde auch immer – an Stimmungsmache gegen Putin und die von ihm zur Zeit repräsentierte russische Politik interessiert ist.

Sachlich durchaus korrekt läßt Putin erklären, daß die Neufassung des russischen Versammlungsgesetzes faktisch nichts anderes als eine Angleichung der russischen Standards an westliche Niveaus sei. Wer genau hinschaut, wird ihm Recht geben müssen.

Nehmen wir beispielsweise den Straf- und Bußgeldkatalog des deutschen Versammlungsgesetzes, nachzulesen in den Paragraphen  21 – 29a dieser Verordnung:

Da wird unter anderem angedroht (§ 21 – 28):

–     Störung einer genehmigten Demonstration – bis zu drei Jahren Haft oder  Geldstrafe,

–          Angriff auf polizeilich legalisierte Ordner – bis zu einem Jahr Haft oder Geldstrafe,

–          öffentliche Aufforderung zu einer verbotenen Demonstration oder Nichtbefolgung einer angeordneten Auflösung – bis zu einem Jahr Haft oder Geldstrafe,

–          Mitführen von Waffen oder als Waffen zu benutzender Gegenstände – bis zu einem Jahr Haft oder Geldstrafe;

–          Abweichen von der angemeldeten Route, Durchführung einer Versammlung ohne Anmeldung (wenn sie nicht als „Spontanauflauf“ zustande kommt) – bis zu sechs Monaten Haft oder Geldstrafe bis zu einundachtzig Tagessätzen,

–          Auftreten in Uniform – bis zu zwei Jahr, Geldstrafe.

 

Unter dem Stichwort „Ordnungswidrigkeiten“ heißt es dann(§ 29 und 29a) wörtlich weiter in dem Text des allgemeinen deutschen Versammlungsgesetzes von 2008. :

 

„Ordnungswidrig handelt, wer

1.     an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist,

1a.   entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 (Vermummung – ke) bei einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel , einem Aufzug  oder einer sonstigen  öffentlichen Veranstaltung  unter freiem Himmel  oder auf dem Weg  dorthin Gegenstände , die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, mit sich führt,

2.   sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges durch die zuständige Behörde nicht unverzüglich entfernt,

3.   als Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung  unter freiem Himmel oder eines Aufzuges einer vollziehbaren Auflage nach § 15 Abs.1 oder 2 (Nicht Genehmigung wegen Gefährdung der öff. Sicherheit uä. – ke) – nicht nachkommt,

4.   trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt, den Ablauf einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges zu stören,

5. sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschließung aus einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug entfernt,

6. der Aufforderung der Polizei, die Zahl der von ihm bestellten Ordner mitzuteilen nicht nachkommt oder eine unrichtige Zahl mitteilt (§9 Abs. 2),

7.   als Leiter oder Veranstaltet einer öffentlichen  Versammlung oder eines Aufzuges eine größere Zahl  von Ordnern verwendet, als die Polizei zugelassen oder genehmigt hat (§9 Abs.2, § 18 Abs. 2), oder Ordner verwendet, die anders gekennzeichnet sind, als es nach § 9 Abs 1 zulässig ist, oder

8.   als Leiter den in eine öffentliche Versammlung entsandten Polizeibeamten  die Anwesenheit verweigert oder ihnen keinen angemessenen Platz einräumt

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 – 5 mit einer Geldbuße bis tausend deutsche Mark  und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu 5000 Deutsche Mark geahndet werden.“

 

Am Ende dieses Paragraphen folgen dann noch die Bußgeldandrohungen im Falle einer Verletzung des Bannmeilengebotes (29a, Abs. 1):

 

„Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 16 Abs, 1 (Bannmeile – ke) an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder an einem Aufzug teilnimmt oder zu einem Aufzug auffordert.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.“

 

Aus der deutschen Mark wurden inzwischen Euro; die Generalfassung des Versammlungsgesetzes wurde seit 2006 durch föderale Fassungen z. T. noch erheblich verschärft, insbesondere, was die Gründe möglicher Nichtgenehmigung und Verbote, die polizeiliche und nachrichtendienstliche Beobachtung von Veranstaltungen betrifft.  Aktuelle Urteile deutscher Gerichte schöpfen die Strafzumessungen voll aus. Der Anmelder der Demonstration zum G8-Gipfel in Heligendamm von 2007 zum Beispiel erhielt einen Strafbefehl über 160 Tagessätze a 30 €, das sind 4.800 €; die Anmelderin einer Demonstration gegen „Justizwillkür und Überwachungsstaat“ 2007  in Rostok einen von 50 Tagessätzen. usw. usf. Wer dies alles genauer wissen will, wenn er nicht schon selbst davon betroffen ist, kann dies problemlos täglich im Internet nachverfolgen!

Wer will Putin angesichts dieser Realität widersprechen, daß Rußland mit seinem neuen Versammlungsgesetz nur zum Standard derer aufrückt, die sich als westliche Demokratien verstehen, speziell Deutschlands, also eine gewisse juristische Normalisierung nachholt, die formal schon längst anstand? Dies gilt um so mehr, als die russische Administration klug genug ist, die für den 12. Juni angekündigte Großdemonstration nicht etwa zu verbieten, sondern lediglich unter die Auflage einer genehmigungspflichtigen Route zu stellen.

Eine ganz andere Frage ist natürlich, warum die Putin-Administration es für nötig hielt, dieses Gesetz gerade jetzt zu verabschieden. Die Organisatoren der Anti-Putin-Proteste sind natürlich der festen Überzeugung, daß sich diese Maßnahmen direkt gegen sie richten. Das ist sicher insoweit richtig, als das Gesetz darauf zielt, das aktuelle Demonstrationsfeld auf legale, von den Behörden kontrollierbare Proteste einzugrenzen. Zweifellos wird die für den 12. Juni geplante Demonstration eine zornige Antwort auf diesen Behördenakt geben.

Darüber hinaus verrät die Neufassung der Versammlungsbestimmungen zum jetzigen Zeitpunkt jedoch ein lang angelegtes strategisches Kalkül: Es richtet sich, wie der Vorsitzende der Staatsduma, Sergej Naryschkin es offen formulierte, gegen die Gefahr, „daß der Protest in Radikalismus und Extemismus ausartet.“ Wo wird diese Gefahr des „Raikalismus“ von der Regierung gesehen? Ganz sicher nicht in den paar tausend, auch nicht zehntausend „Yuppies“ und Alt-Liberalen, die den Kern der städtischen, wesentlich auf Moskau konzentrierten Proteste bilden. Diese Protestler können die erhöhten Bußgelder aufbringen, ohne daß ihre Proteste deswegen verstummen müßten.

Langfristige Gefahr droht dem jetzigen Modernisierungsclan um Putin dagegen von jenen, die weitab von diesen städtischen Protesten immer noch und sogar in zunehmendem Maße Opfer nicht eingelöster Sozialpolitik sind. Zwölf Jahre Restauration unter Putin seit dem von Jelzin hinterlassenen Chaos, davon vier im Ämtertausch mit Medwedew, sind nun verstrichen. Eine neue Phase beginnt. Der „neue“ Putin und seine jetzige Regierung stehen mit ihrer Sozialpolitik auf dem Prüfstand: Wohnungsfrage, Gesundheitsfürsorge, Bildung, Agrarfrage – nicht zuletzt die nach wie vor sinkende Bevölkerungszahl, die immer mehr Menschen als Hilfsarbeiter aus den südlichen Bereichen der früheren Sowjetunion ins Land zieht. Für Proteste aus diesen Bereichen der Bevölkerung sind die Strafandrohungen des neuen Versammlungsgesetzes eine echte existentielle Hürde – ob sie geeignet sind, die absehbaren Proteste niederzuhalten, ganz zu schweigen davon, die ihnen zugrunde liegenden Probleme zu lösen, einschließlich der aus ihnen resultierenden chauvinistischen Tendenzen, ist allerdings mehr als nur zu bezweifeln.

 

Kai Ehlers

www.kai-ehlers.de

 

Siehe zur Frage der Sozialpolitik Putins/Medwedews auch:

Kai Ehlers, „Kartoffeln haben wir immer – (Über)leben in Rußland zwischen Supermarkt und Datscha“, Horlemann , 2010

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