Gezielter Todesschuß – für wen?

Mit den „klassischen Mitteln der Polizei“, erklärte der deutsche Innenminister Wolfgang Schäuble im Juli diesen Jahres, sei die Bekämpfung des internationalen Terrorismus nicht mehr zu meistern. Die Möglichkeit des „gezielten Todesschusses“ müsse daher im Grundgesetz verankert werden. Eine kleine Welle offizieller Empörung antwortete diesem Vorstoß; wogegen richtet sich die Empörung? Gegen die Legitimierung des Todesschussses? Wohl kaum; der gezielte Todesschuß wurde 1973 als „finaler Rettungsschuß“ im Zuge des sog. Musterentwurfes für ein neues Polizeigesetz in die deutsche Rechtsprechung eingeführt. Zwölf der 16 Bundesländer haben die Regelung seitdem in ihren Landespolizeigesetzen verankert. Die Unantastbarkeit des Lebens, die Notrechtsklausel, die Verhältnismäßigkeit der Mittel sind längst durch geltendes Polizeirecht relativiert, ganz zu schweigen von der Praxis.
Erinnern wir uns: Der Musterentwurf war Bestandteil des „Programms Innere Sicherheit“ mit dem die SPD-Bundesregierung 1971 auf die außerparlamentarische Opposition (APO) der Jahre 1966 bis 70 und die daraus folgende Entwicklung einer neuen ebenfalls außerparlamentarischen bundesrepublikanischen Linken antwortete. Entgegen der Märchen, die heute vielfach über diese Zeit erzählt werden, war es aber nicht die „Rote Armee Fraktion“ (RAF), auf welche die Aufrüstung des Staates antwortete, die RAF war vielmehr eine Antwort – wenn auch eine ungeeignete – auf die Verwandlung der kriegsmüden und neudemokratischen west-deutschen Nachkriegsordnung in eine „wehrhafte Demokratie“.
„Startschuß“ der neuen Polizeipraktiken war die Erschießung Benno Ohnesorgs bei einer Demonstration gegen den Schah von Persien in Berlin 1967. Dem Polizeischützen Kurras wurde „putativ Notwehr“ bestätigt. Im Zuge der APO-Proteste und der einsetzenden Fahndungen nach der RAF stieg die Zahl polizeilicher „Notwehr“-Situationen drastisch an. 1971 wurden Petra Schelm und Georg von Rauch auf der Straße gestellt und erschossen. Weitere Tote im Zuge der RAF-Fahndungen folgten. Das soll hier nicht weiter aufgelistet werden. Die Verfolgung der RAF war nur die Spitze des Eisbergs; allein 1971 starben außerdem 18 Menschen durch Polizeikugeln, bis 1978 waren es über 80 erschossene Menschen.
Ein markantes Zeichen für die damaligen Vorgänge in der Republik war die Erschießung des Bankräubers Georg Rammelmayr und seiner Geisel Ingrid Reppel im August 1971 in München. Dieser Vorfall glich einer öffentlichen Hinrichtung: Als Rammelmayr, die Waffe auf seine Geisel gerichtet, von der Bank zu einem bereitgestellten Fluchtauto ging, eröffneten Scharfschützen der Polizei das Feuer auf die beiden. Rammelmyr schoß zurück. Bei dem Feuergefecht wurden mehr als 200 Schüsse abgegeben; das Fluchtauto wurde buchstäblich durchsiebt. Hunderte von Schaulustigen waren anwesend; alles wurde direkt im Fernsehen übertragen. Von einem Urteil gegen die Scharfschützen wurde nichts bekannt. Zu den Konsequenzen, die aus dem Überfall gezogen werden müssten zählte der damalige Münchner Polizeipräsident Schreiber eine Intensivierung von Spezialtrupps und eine Überarbeitung der Polizeigesetze, bei denen zu fragen sei, ob sie Masseneinsätzen noch gerecht würden. (FAZ,, 12.8.71) Ingrid Reppel wäre nicht getötet worden“ schrieb die Welt (7.8.71), „wenn die Anordnung an die Scharfschützen gelautet hätte, den Gangster zu erschießen.“
Drei Jahre später wurde ein vergleichbarer Fall in Hamburg, der Überfall einer Commerzbankfiliale durch den Columbianer Emilio Gonzales vom „Mobilen Einsatz Kommando (MEK) durch gezielte Erschießung des Geiselnehmers beendet. Die Tötung geschah auf Weisung. „Viel Lob für Hamburg“ und „Glückliches Hamburg“ lauteten die offiziellen Reaktionen.
Neben den getöteten RAF-Verdächtigen, neben Fällen wie Rammelmayr oder Gonzales werden in den Jahren von 1971 bis 78, in dem Zeitraum, der in einer Materialsammlung des „Kommunistischen Bundes“ (1) zur Vorlage beim „Russel-Tribunal gegen Repression der BRD“ dokumentiert wurde, auch einfache Kriminelle, Verkehrsssünder oder jugendliche „Ruhestörer“ in wachsendem Maße Opfer polizeilicher Schießwut.
Greifen wir zwei heraus:
Am 1.3. 1972 wurde der Lehrling Richard Epple von polizeilichem Maschinengewehrfeuer in seinem PKW getötet. Er war der Besatzung eines Streifenwagens aufgefallen, weil ein Rücklicht seines Wagens nicht brannte. Die Aufforderung zu halten brachte ihn in Panik. Er flüchtete, weil er ohne Führerschein unterwegs war. Er raste durch Tübingen, überfuhr mehrfach rote Ampeln, durchbrach eine Polizeisprerre. Polizeimeister H.J. Geigis schoß das ganze Magazin seiner MP auf das flüchtende Auto leer, wobei er nicht auf Einzelfeuer einstellte; dreizehn Schüsse trafen das Auto und „zersiebten“ den Jungen. Die Strafanzeige der Familie Epple und der Initiative „Schutzbund für Staatsbürgerrechte“ wurde abgewiesen.
Die ganze Reihe ähnlicher Fälle soll hier nicht weiter aufgezählt werden. Als besonders exemplarisch sei nur noch die Erschießung des 14jährigen Peter Lichtenberg am 6.2.1977 erwähnt. Er wurde getötet, nachdem Anwohner die Polizei benachrichtigt hatten, weil Jugendliche in einer Neubauruine nebenan lautstark feierten. Die anrückende Polizei schoß auf den unbewaffneten Jungen. Dieser Vorfall ging unter der Frage, die der sterbende Junge noch gestellt hatte: „Darf man denn auf Kinder schießen?“ breit durch die Presse. Für ein Verfahren gegen den Todesschützen bestand nach Aussage des Oberlandesgerichtes dennoch „kein Anlass“.
Mehr als 142 Fälle unmittelbarer Gewaltanwendung durch die Polizei oder verwandte Staatsorgane mit 154 Toten wurden dem Russell-Tribunal für den Zeitraum 1970 bis 1978 vorgelegt, davon 14 im Zusammenhang mit der RAF, 51 einfache Kriminelle, 13 Verkehrssünder, 18 Tote bei Verfolgungsfahrten, die restlichen Opfer wurden, so die Dokumentation, erschlagen, erwürgt, in Arrestzellen tot aufgefunden, von Polizeiwagen überfahren usw. In einigen Fällen konnte Gewaltanwendung seitens der Polizei oder anderer Staatsorgane nicht nachgewiesen, habe aber auf Grund vergleichbarer Fälle der Zeit als wahrscheinlich angenommen werden müssen.
Strafen gegen die jeweils beteiligten Beamten wurden nicht ausgesprochen. Wo es wegen öffentlicher Proteste geboten schien, wurde, solange der „finale Todesschuß“ noch nicht legitimiert war, wie im Fall Kurras auf „Notwehr, „putativ Notwehr, oder wie im Fall Peter Lichtenbergs auf „bedauerlichen Irrtum“ erkannt. Kritiker der Vorfälle wurden diffamiert wie der Müncher Staranwalt Bossi, der anlässlich der Erschießung des Jugendlichen Wiesneth, ebenfalls Opfer einer Verkehrskontrolle, erklärt hatte, jeder könne der Nächste sein. Bossi wurde aus dem Müncher Polizeipräsidium als „unwürdig“ für den Beruf eines Anwaltes bezeichnet. Weniger prominente Kritiker wurden wegen Beamtenbeleidigung oder gar Staatsverleumdung verfolgt. In der juristischen Debatte um die Legalisierung des Todesschusses kamen zudem Töne auf, die an die Nazizeit erinnerten. So erklärte ein V. Winterfeldt in der „Juristischen Wochenzeitschrift“ 42/3, “daß der Träger unantastbarer Würde nur ein Individuum sein kann, dessen personale Existenz die Grundwerte staatlicher Ordnung achtet.“ Seit Übernahme der Legitimation aus dem Musterentwurf ist von Verfahren überhaupt nichts mehr zu hören.
Wenn Wolfgang Schäuble heute erklärt, mit dem „klassischen Instrumentarium“ der Polizei sei der Terrorismus nicht mehr zu meistern und nach der Legitimation des „gezielten Todesschusses“ ruft, dann kann das angesichts der tatsächlich erreichten Legitimation des Gezielten Todesschusses nur bedeuten, dass er über die „klassische“ polizeiliche, d.h. zivile Legitimation hinaus dessen Legitimation für alle „Sicherheitsorgane“ erreichen will. Das würde bedeuten auch der Bundeswehr die Möglichkeit zu Todesschüssen zu geben, wenn sie, wie Schäuble bekanntlich ebenfalls fordert, in Zukunft auch im Inneren eingesetzt werden soll. Im Unterschied zur Polizei, die trotz allem immer noch die Hürde der zivilen, individuellen Entscheidung nehmen muss, wäre der Todesschuss dann weisungsgebunden, Befehlssache im Interesse einer Freiheit, die bekanntlich heute am Hindukusch verteidigt wird. Es ist eben so, wie auch Kanzlerin Merkel es sagte: „Wir müssen Sicherheit heute ganz neu denken.“

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(1) Antifaschistische Russel-Reihe 4, „Jeder kann der nächste sein“, Dokumentation der polizeilichen Todesschüsse seit 1971 und ihre Legitimation, Antifaschismus Kommission des KB, Reents Vlg, 1978

Kai Ehlers
www.kai-ehlers.de

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